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Allgemeine Informationen

Unsere Preise bestehen aus einem Tagessatz je nach Aufwand inkl. Sozialversicherung und exkl. Fahrtkosten. Bei besonderen Anforderungen erhöht sich der Tagessatz.

In der Regel stehen die BetreuerInnen in einem 4-wöchigen Turnus zur Verfügung.

Im Preis inbegriffen sind alle Erledigungen (An- und Abmeldung Gemeinde, Gewerbean- und abmeldung, Anmeldung SVS, usw.) sowie regelmäßige Besuche.

Vermittlungsgebühr: einmalig € 420,00 (inkl. MwSt.)

Mindestvertragsdauer: 14 Tage

Preise

Je nach Pflegestufe ab € 85,00 pro Tag plus Fahrtkosten (€ 260,00 pro Turnus).

Bei einem persönlichen Gespräch erhalten Sie ein auf Sie abgestimmtes Angebot.
 

Wir freuen uns auf Ihre Anfragen.

Besondere Anforderungen

Anforderung + pro Tag
14-Tages-Turnus + € 7,00 pro Tag
Doppelbetreuung* + € 10,00 - € 20,00 pro Tag
Krankenschwester auf Anfrage

Weitere Anforderungen auf Anfrage

*) je nach Aufwand/Pflegestufe

Gewährung auf Pflegegeld

Voraussetzungen für das Pflegegeld

Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
  • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt (2022):

Pflegebedarf in Stunden pro MonatPflegestufeBetrag in Euro monatlich (netto)
Mehr als 65 Stunden1175,00 Euro
Mehr als 95 Stunden2322,70 Euro
Mehr als 120 Stunden3502,80 Euro
Mehr als 160 Stunden4754,00 Euro
Mehr als 180 Stunden, wenn
  • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
 
51.024,20 Euro
Mehr als 180 Stunden, wenn
  • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
  • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
 
61.430,20 Euro
Mehr als 180 Stunden, wenn
  • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
  • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
 
71.879,50 Euro

Förderung 24-Stunden-Betreuung

Voraussetzungen für eine Förderung

  • Bedarf einer 24-Stunden-Betreuung
  • Bezug von Pflegegeld ab Stufe drei (kann abgelehnt werden)
  • Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses zur Person mit Pflege- und Betreuungsbedarf selbst
  • Monatliches Nettoeinkommen bis maximal € 2.500,- (nicht zum Einkommen zählen u. a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen)
  • Die Einkommensgrenze erhöht sich um € 400,- für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen, bzw. um € 600,- für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung

Kosten und Förderungen

Die Kosten für eine rund um die Uhr Betreuung zu Hause ist mit der jeweiligen Organisation bzw. den selbständigen PersonenbetreuerInnen zu vereinbaren. Eine Förderung durch das Sozialministeriumservice ist – sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind – in folgender Höhe möglich:

  • bis zu € 550,- pro Monat (2x € 275,00) für 2 PersonenbetreuerInnen (wenn Werkverträge vorliegen). Ab 2023 wird der Betrag auf € 640,00 (2x € 320,00) erhöht (im Laufe des Jahres, dann vermutlich auch rückwirkend ab Jänner 2023)
  • Derzeit (coronabedingt) werden bereits ab der ersten Betreuungskraft € 550,00/640,00 pro Monat gefördert. Diese coronabedingte Ausnahme wird heuer spätestens im April eingestellt. Danach werden € 275,00/320,00 für eine Betreuungskraft und € 550,00/640,00 für zwei Betreuungskräfte gefördert.

Förderung Pflegende Angehörige

Damit sich pflegende Angehörige durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können, kann finanzielle Unterstützung gewährt werden. Es können nur nachgewiesene Kosten berücksichtigt werden.

Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung

Die Person pflegt seit mindestens einem Jahr überwiegend 

  • einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe 3–7
  • oder einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und Pflegegeld zumindest der Stufe 1
  • oder einen minderjährigen, nahen Angehörigen mit Pflegegeld zumindest der Stufe 1

und ist wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert.

Wo liegt die Einkommensgrenze?

Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des oder der pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:

  • EUR 2.000,- bei Pflegegeldstufe 1–5
  • EUR 2.500,- bei Pflegegeldstufe 6–7

Die Einkommensgrenze erhöht sich für unterhaltsberechtigte Angehörige jeweils um EUR 400,-, bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um EUR 600,-.

Keine anrechenbaren Einkommen sind zum Beispiel Familien- und Studienbeihilfen, Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder.

Die Höhe der finanziellen Unterstützung pro Jahr beträgt maximal:

  • bei Pflegegeld der Stufe 3: EUR 1.200,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 4: EUR 1.400,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 5: EUR 1.600,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 6: EUR 2.000,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 7: EUR 2.200,-

Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person betragen ab 1. Jänner 2017 bei Anspruch auf Pflegegeld:

  • der Stufen 1–3: EUR 1.500,-
  • der Stufe 4: EUR 1.700,-
  • der Stufe 5: EUR 1.900,-
  • der Stufe 6: EUR 2.300,-
  • der Stufe 7: EUR 2.500,-

Dauer der finanziellen Unterstützung

Förderbar ist eine Ersatzpflege von mindestens einer Woche. Nur bei demenziell erkrankten Personen und bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist die Förderung bereits für eine Ersatzpflege ab 4 Tagen möglich.

Sonstige mögliche Förderung

Download: Förderung durch den Demenzfond der Volkshilfe

Steuerliche Absetzbarkeit

Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt bis zu sieben Jahre aufbewahrt werden.

Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, dann kann die unterhaltsverpflichtete Person, die die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

Es muss mindestens die Pflegestufe 1 vorliegen.

Wer kann diese außergewöhnlichen Belastungen geltend machen?

  • die betreute Person selbst (wenn sie selbst ein Einkommen hat)
  • betreuender Partner (wenn dieser die Kosten übernimmt)
  • alleinverdienende (Ehe-)Partner unterhaltspflichtige Angehörige (unter bestimmten Umständen)

Alle entstandenen Aufwendungen und Kosten sind absetzbar:

  • Kosten für das Betreuungspersonal
  • Vermittlungskosten
  • Fahrtkosten
  • Sachbezüge (Verpflegung mit 12 x € 196,20 monatlich)
  • Arzneimittel
  • Pflegemittel
  • Usw.

In voller Höhe, abzüglich eventuell bezogener steuerfreien Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung").

Diese sind als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar.